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Verträge sind einzuhalten – auch bei Kleingärten Rechtsfolgen der Übernahme von Baulichkeiten

Kleingartenrecht

Im Ratgeber Nr. 978 vom 15. Dezember 2010 stellte unser Leser Werner V. die Frage, ob er nach Kündigung seines Kleingartenpachtvertrages die von ihm übernommene Baulichkeit, die größer war als die im Bundeskleingartengesetz vorgesehenen 24 m², zurückbauen muss. Seit Abschluss eines Unterpachtvertrages Im Jahre 1992 hatte niemand an der Größe Anstoß genommen. Er fragte also: Gilt »Verträge sind einzuhalten« auch für Kleingärten? Rechtsanwalt Prof. Dr. Joachim Göhring gab darauf Antwort. Nach weiterer Recherche ist jedoch eine Ergänzung notwendig.

Zu meinem Beitrag »Gilt ›Verträge sind einzuhalten‹ auch für Kleingärten?« wurde ich auf ein bisher nicht veröffentlichtes Urteil des Kammergerichts Berlin vom 12. März 2009 (Az. 20 U 191/07) hingewiesen. Für den dort entschiedenen Sachverhalt galt durchgehend seit Vertragsabschluss 1977 das Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Nachdem mir eine Kopie jetzt durch das Kammergericht überlassen wurde, ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/196205.vertraege-sind-einzuhalten-n-auch-bei-kleingaerten-rechtsfolgen-der-uebernahme-von-baulichkeiten.html

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