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Keine Berechtigung zur Mieterhöhung

Unwirksame Klausel zu Schönheitsreparaturen

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter (im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB) einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, weil sich die Klausel über Schönheitsreparaturen durch den Mieter als unwirksam erwiesen hat. Denn jetzt ist der Vermieter selbst für solche Renovierungen zuständig und nicht der Mieter.

Weil sich ein Mieter gegen das ungerechtfertigte Mieterhöhungsverlangen wehrte, verklagte ihn der Vermieter. Doch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Schönheitsreparaturklauseln unwirksam, wenn sie dem Mieter eine Renovierungspflicht nach einem starren Fristenplan ohne Rücksicht auf den Zustand der Wohnung auferlegen. Der Vermieter verlangte den Abschluss einer Ergänzungsvereinb...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/197835.keine-berechtigung-zur-mieterhoehung.html

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