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Eine Mini- Parkscheibe nicht erlaubt

Verkehrsrecht

Wer für sein Auto eine erheblich kleinere Parkscheibe verwendet als die gesetzlich vorgeschriebene, begeht nachweislich eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür zahlen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit seinem Urteil vom 2. August 2011 (Az. 2Z 53 Ss-Owi 495/10 / 238/10) entschieden.

In dem juristischen Streit hatte der Betroffene in der Stadt Forst (Spree-Neiße) auf einem Parkplatz eine Miniatur-Parkscheibe von nur 40 mal 60 Millimeter verwendet – also knapp halb so groß wie gesetzlich vorgeschrieben. Für diese Ordnungswidrigkeit sollte er eine Geldbuße in Höhe von fünf Euro bezahlen. Der Mann weigerte sich, doch das Amtsgericht Cottbus lehnte seinen Widerspruch dagegen ab. ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/205059.eine-mini-parkscheibe-nicht-erlaubt.html

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