Eine Mini- Parkscheibe nicht erlaubt

Verkehrsrecht

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Wer für sein Auto eine erheblich kleinere Parkscheibe verwendet als die gesetzlich vorgeschriebene, begeht nachweislich eine Ordnungswidrigkeit und muss dafür zahlen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht mit seinem Urteil vom 2. August 2011 (Az. 2Z 53 Ss-Owi 495/10 / 238/10) entschieden.

In dem juristischen Streit hatte der Betroffene in der Stadt Forst (Spree-Neiße) auf einem Parkplatz eine Miniatur-Parkscheibe von nur 40 mal 60 Millimeter verwendet – also knapp halb so groß wie gesetzlich vorgeschrieben. Für diese Ordnungswidrigkeit sollte er eine Geldbuße in Höhe von fünf Euro bezahlen. Der Mann weigerte sich, doch das Amtsgericht Cottbus lehnte seinen Widerspruch dagegen ab.

Die von dem Mann eingelegte Rechtsbeschwerde verwarf der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts in Brandenburg/Havel.

Kleinere Parkscheibe erschwert Kontrolle

Zur Begründung des Urteils hieß es, dass der Gesetzgeber die Parkscheibe nach Gestaltung und Größe definiert habe. Die Parkscheibe muss demnach blau sein, 110 mal 150 Millimeter groß und ein 24-Stunden-Ziffernblatt haben. Dadurch könne die eingestellte Zeit leichter abgelesen und somit auch die Höchstparkdauer wirksam kontrolliert werden. Diesem Zweck werde eine um ein Vielfaches kleinere Parkscheibe nicht gerecht.

Dieser Fall sowie aus dem gleichem Grund verhängte Bußgelder für Parksünder in der Niederlausitzer Stadt hatten im vergangenen Herbst auch überregional für Aufsehen gesorgt. Die Forster Stadtverwaltung verteidigte damals das als zu streng kritisierte Vorgehen der Politessen, indem sie auf ihre Pflicht zur Einhaltung der geltenden Straßenverkehrsordnung hinwies.

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