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Kein Eigenanteil für Lesehilfe

Blindengeld

Blinde Menschen müssen ihr Blindengeld nicht zur Finanzierung von Eingliederungshilfen verwenden. Sind blinde Studenten auf eine Vorlesehilfe angewiesen, müssen sie daher aus ihrem Blindengeld keinen Eigenanteil beisteuern, entschieden die Richter des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem am 30. August veröffentlichten Urteil (Az. L 8 SO 171/08).

Der heute 32-jährige blinde Kläger hatte für sein Studium die Kostenübernahme einer Vorlesehilfe beantragt. Der Sozialhilfeträger bewilligte zwar diese Eingliederungshilfe. Da der Student Landesblindengeld und Blindenhilfe in Höhe von insgesamt 585 Euro monatlich erhalte, müsse er aber einen Eigenanteil von 20 Prozent beisteuern, genau 117 Euro, verlangte die Behörde. Für solch eine Kostenbete...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/209199.kein-eigenanteil-fuer-lesehilfe.html

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