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Das Schreiben muss auch an die Eltern gehen
Kündigung eines minderjährigen Azubis
Arbeitgeber müssen das Kündigungsschreiben an einen minderjährigen Auszubildenden auch an die Eltern als dessen gesetzliche Vertreter schicken. Es reicht dabei aus, wenn die Kündigung rechtzeitig in den Hausbriefkasten eingeworfen worden ist, urteilte das Bundesarbeitsgericht am 8. Dezember 2011 in Erfurt (Az. 6 AZR 354/10).
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