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Für Arbeitslose abzugsfähig

Betreuungskosten

Arbeitslose können das Finanzamt an ihren Kinderbetreuungskosten unter Umständen beteiligen. Für eine Steuerminderung müssen sie nachweisen, dass ihre angestrebte Berufstätigkeit nur durch eine Kinderbetreuung möglich ist, entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 (Az. 7 K 2296/11 E).

Es müsse ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Kinderbetreuung, Arbeitssuche und späterer Beschäftigung bestehen, so das Gericht. Nach geltenden Vorschriften können zwei Drittel der »wegen einer Erwerbstätigkeit« angefallenen Kinderbetreuungskosten von der Steuer abgesetzt werden (höchstens 4000 Euro pro Kind). Bei Arbeitslosigkeit gewährt das Finanzamt nur für eine höchstens viermonatige Unt...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/217805.fuer-arbeitslose-abzugsfaehig.html

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