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Übernahme von Taxikosten für Fahrt zur Arbeit

Schwer gehbehindert

Rentenversicherungsträger können schwer gehbehinderten und dennoch erwerbsfähigen Menschen statt einer Erwerbsminderungsrente auch nur die Taxifahrten zu Vorstellungsgesprächen oder zur Arbeit bezahlen. Denn kommt der Rentenversicherungsträger für die Beförderungskosten auf, ist eine Arbeit für den Schwerbehinderten wieder zumutbar, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 12. Dezember 2011 (Az. B 13 R 79/11 R).

Nach dieser Entscheidung kann eine schwerbehinderte Frau aus Berlin keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen. Der Fall: Die arbeitslose Hartz-IV-Empfängerin kann wegen einer Durchblutungsstörung der Beine nur noch 100 Meter am Stück gehen. In einem ärztlichem Gutachten wurde ihr allerdings bescheinigt, dass sie täglich mindestens sechs Stunden vorwiegend leichte und sitzende Tätigkeiten ausübe...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/219815.uebernahme-von-taxikosten-fuer-fahrt-zur-arbeit.html

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