Übernahme von Taxikosten für Fahrt zur Arbeit
Schwer gehbehindert
Nach dieser Entscheidung kann eine schwerbehinderte Frau aus Berlin keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen.
Der Fall: Die arbeitslose Hartz-IV-Empfängerin kann wegen einer Durchblutungsstörung der Beine nur noch 100 Meter am Stück gehen. In einem ärztlichem Gutachten wurde ihr allerdings bescheinigt, dass sie täglich mindestens sechs Stunden vorwiegend leichte und sitzende Tätigkeiten ausüben kann. Da sie den Weg zu einer Arbeit nicht bewältigen kann, müsse ihr die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg eine Erwerbsminderungsrente gewähren, forderte die Frau.
Die Behörde wollte ihr aber lieber »die Rückkehr in den Arbeitsmarkt ermöglichen«. Statt der Rente sollen vielmehr die Taxikosten übernommen werden. Da die schwerbehinderte Frau so wieder zu einer möglichen Arbeit gelangen kann, besteht auch kein Grund mehr, eine Erwerbsminderungsrente wegen »Wegeunfähigkeit« zu gewähren, entschied das BSG. Mit der Zusage, die Beförderungskosten zu übernehmen, sei die Wegeunfähigkeit der Klägerin wieder »aufgehoben« worden. Eine Erwerbsminderung liegt vor, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, vier Mal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 Meter zu Fuß laufen oder zwei Mal am Tag mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. edp/nd
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