Christliches Vorurteil und Handelsneid

Der mühevolle Weg zur Emanzipation: Das preußische Judenedikt von 1812

  • Gerd Fesser
  • Lesedauer: 4 Min.
Die Synagoge in der Oranienburger Straße in Preußens Hauptstadt Berlin.
Die Synagoge in der Oranienburger Straße in Preußens Hauptstadt Berlin.

Im Jahre 1806 erlitt Preußen die katastrophale Niederlage von Jena und Auerstedt, 1807 zwang Napoleon ihm den räuberischen Friedensvertrag von Tilsit auf. Der preußische König Friedrich Wilhelm III. war ein Mann von langsamem Entschluss. Doch er begriff: ohne tiefgreifende Veränderungen war sein gebeutelter Staat nicht zu retten. Für einige Jahre übertrug er tatkräftigen Reformern um den Freiherrn vom Stein und den General Scharnhorst die Leitung von Staat und Armee.

Zu den dringenden Aufgaben gehörte eine Verbesserung der rechtlichen Situation der jüdischen Minderheit. Auch in Preußen standen die Juden ganz am Rande der Gesellschaft und waren diskriminierenden Gesetzen unterworfen. Es gab eine jüdische Oberschicht, die in Handel und Bankgeschäften tätig war, und auch eine jüdische Mittelschicht. Die große Mehrheit der Juden aber lebte zumeist als Kleinhändler oder Trödelhändler in ärmlichen Verhältnissen. Berufliche Betätigung außerhalb des Handels war ihnen verboten.

Unter Zugzwang

Die Revolution von 1789 beseitigte dann in Frankreich auf einen Schlag sämtliche Diskriminierungen der Juden. Seit 1798 besaßen die Juden in den deutschen Gebieten links des Rheins (die Frankreich annektiert hatte) die vollen staatsbürgerlichen Rechte. Allerdings hat Napoleon 1808 durch das sogenannte »Schändliche Dekret« Freizügigkeit und Berufswahl der Juden wieder eingeschränkt. Im Königreich Westphalen, das Napoleon als Modellstaat errichtet hatte, galt trotz dieses Dekrets die völlige rechtliche Gleichheit der Juden.

Die Regierenden in Preußen gerieten dadurch in Zugzwang. Stein ließ eine Städteordnung ausarbeiten, die im November 1808 in Kraft trat. Die Bürger - genauer: die Minderheit der Besitzbürger - erhielten das Recht, Stadtverordnete zu wählen, die wiederum den Magistrat bestimmten und über die Finanzen entschieden. Das galt auch für die jüdischen Bürger, sofern sie über Grundbesitz verfügten oder ein selbstständiges Gewerbe ausübten. So gelangte Paul Friedländer als erster Jude in den Berliner Stadtrat.

Gleichfalls im Herbst 1808 beauftragte der König den Minister Friedrich Leopold von Schroetter, einen Entwurf für die künftige Rechtsstellung der Juden auszuarbeiten. Dieser Entwurf wurde den Ministerien zur Begutachtung vorgelegt. Das Finanzministerium, in dem die Konservativen dominierten, schlug allen Ernstes vor, den Juden jegliche Handelstätigkeit zu verbieten. Die Sektion für Kultus und öffentlichen Unterricht im Innenministerium, die von Wilhelm von Humboldt geleitet wurde, empfahl hingegen, den Juden die sofortige und vollständige staatsbürgerliche Gleichstellung zu gewähren.

Nach dem Sturz des Freiherrn vom Stein versandete in Preußen das Reformprogramm. Doch im Juni 1810 wurde Karl August von Hardenberg zum Staatskanzler berufen, und er setzte die Reformpolitik fort. Er ließ einen Gesetzentwurf zur Rechtsstellung der Juden ausarbeiten und bat Paul Friedländer um ein Gutachten dazu. Am 11. März 1812 trat dann das »Edikt, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in dem Preußischen Staate« in Kraft.

Das Gesetz sah vor: Alle in Preußen lebenden Juden mussten sich verpflichten, das Staatsbürgerrecht zu erwerben, feste Familiennamen anzunehmen, sich in Verträgen der deutschen Sprache oder einer anderen lebenden Sprache zu bedienen und Unterschriften in deutscher oder lateinischer Schrift zu leisten.

Für die 30 000 Juden, die einen sogenannten Schutzbrief gekauft hatten, galt: Sie durften fortan alle Berufe ausüben, Grundbesitz erwerben, in öffentlichen Lehr- und Gemeindeämtern tätig sein. Damit kam Hardenberg auch den Wünschen jüdischer Bankiers entgegen, auf deren Hilfe der preußische Staat und er selbst angewiesen waren.

Die Justiz- und Verwaltungsämter und insbesondere die Offizierslaufbahn blieben den Juden verschlossen. Den Juden, die keinen Schutzbrief besaßen, wurden die Pflichten von Staatsbürgern auferlegt, die entsprechenden Rechte sollten sie erst später erhalten. Als im Befreiungskrieg von 1813/14 die Wehrpflicht eingeführt wurde, galt sie auch für die Juden. Viele junge Männer jüdischen Glaubens meldeten sich sogar freiwillig zur Armee.

Erneute Restriktionen

Schon 1812 hatte es heftige Kritik am Judenedikt gegeben. Ursachen dafür waren, wie der Militärreformer Hermann von Boyen bemerkte, »christliches Vorurteil« und »christlicher Handelsneid«. Nach dem Sieg über Napoleon gaben dann in Preußen bald reaktionäre Kreise den Ton an. In den Gebieten, die Preußen auf dem Wiener Kongress zugesprochen wurden, führte man das Gesetz von 1812 nicht ein. Das bedeutete: Von den 120 000 Juden, die es nunmehr im Lande gab, lebte die Mehrzahl unter den alten diskriminierenden Bestimmungen. In den alten Provinzen wurde das Gesetz von 1812 nun restriktiv ausgelegt. So durften Juden nicht mehr Bürgermeister oder Oberbürgermeister, ja, nicht einmal Dorfschulzen werden.

Erst das im Juli 1869 erlassene »Gesetz betreffend die Gleichberechtigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung« brachte den Juden des Norddeutschen Bundes und damit auch Preußens formell die gleichen Rechte wie allen anderen Staatsbürgern. Es wurde 1871 für das gesamte Kaiserreich übernommen. Gleichwohl bewirkte ein weitverbreiteter, oft nur unterschwelliger Antisemitismus, dass die Juden auch in der Kaiserzeit vielfach zurückgesetzt wurden.

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