Wenn das Hotel überbucht ist ...

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Bei einem Reiseveranstalter hatte eine Münchnerin für sich und ihre zwei Kinder ein Hotelzimmer in Marrakesch gebucht: eine Woche Urlaub in Marokko zum Preis von 2301 Euro. Die Vorfreude war groß, die Enttäuschung vor Ort aber nicht minder. Denn bei der Ankunft stellte sich heraus, dass das Hotel an den Wochenenden überbucht war.

Die Folge: Die Frau und ihre zwei Kinder mussten die erste und letzte Nacht des Urlaubs in Ersatzhotels verbringen. Die Ausweichhotels lagen dicht beieinander. Den Transport dorthin organisierte der Reiseveranstalter. An den übrigen Urlaubstage erhielt die Familie das gebuchte Hotelzimmer.

Wegen der Unannehmlichkeiten verlangte die Kundin vom Reiseveranstalter 1314 Euro zurück. Sie wollte den Reisepreis für die zwei Urlaubstage um 100 Prozent mindern und forderte zudem Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit. Der Reiseveranstalter wies diese Forderung als überhöht zurück und schlug eine Rückzahlung von 600 Euro vor. Darauf ließ sich die Frau nicht ein und klagte.

Das Amtsgericht München sprach ihr mit Urteil vom 26. Januar 2011 (Az. 171 C 25962/10) sogar weniger Geld zu. Umzüge stellten zwar einen Mangel der Reise dar, allerdings könne die Kundin den Reisepreis für diese zwei Tage nicht um 100 Prozent mindern. Ein Ersatzhotel gehörte der gleichen Kategorie an wie das ursprünglich gebuchte, das zweite war sogar höherwertig. Beide Ersatzhotels lagen nur wenige Autominuten entfernt.

Das Ein- und Auspacken könne höchstens vier Stunden gedauert haben. Mindestens die Hälfte des Tages habe die Familie also für Erholung nutzen können. Demzufolge müsse der Reiseveranstalter 460 Euro zurückzahlen - 80 Prozent des Tagespreises für zwei Tage. Schadenersatz für vertane Urlaubszeit komme nicht in Betracht. Darauf hätten Urlauber nur Anspruch bei erheblicher Beeinträchtigung der gesamten Reise. Zwei Umzugstage können jedoch den Erholungswert von sechs Urlaubstagen kaum zunichte machen.

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