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Münzsammlung ist zu verkaufen
BSG-Urteil zu Hartz IV
Münz- und Briefmarkensammler müssen erst ihre kleinen Schätze verkaufen, bevor sie Hartz IV erhalten können. Solche Sammlungen seien grundsätzlich verwertbar, urteilte am 23. Mai 2012 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 14 AS 100/11/R). Lediglich ein Vermögensfreibetrag könne zum Abzug gebracht werden.
Damit scheiterte ein 52-jähriger Münz- und Briefmarkensammler aus Hannover mit seiner Klage vor dem höchsten deutschen Sozialgericht. Der Bauingenieur hatte vom 10. August 2005 bis 28. Februar 2006 Hartz-IV-Leistungen nur als Darlehen erhalten. Der Arbeitslose hatte in seinem Hartz-IV-Antrag angegeben, dass er über eine Münz- und Briefmarkensammlung verfüge. Die Münzsammlung wurde von einem Gu...
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