Münzsammlung ist zu verkaufen

BSG-Urteil zu Hartz IV

  • Lesedauer: 1 Min.
Münz- und Briefmarkensammler müssen erst ihre kleinen Schätze verkaufen, bevor sie Hartz IV erhalten können. Solche Sammlungen seien grundsätzlich verwertbar, urteilte am 23. Mai 2012 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az. B 14 AS 100/11/R). Lediglich ein Vermögensfreibetrag könne zum Abzug gebracht werden.

Damit scheiterte ein 52-jähriger Münz- und Briefmarkensammler aus Hannover mit seiner Klage vor dem höchsten deutschen Sozialgericht.

Der Bauingenieur hatte vom 10. August 2005 bis 28. Februar 2006 Hartz-IV-Leistungen nur als Darlehen erhalten. Der Arbeitslose hatte in seinem Hartz-IV-Antrag angegeben, dass er über eine Münz- und Briefmarkensammlung verfüge. Die Münzsammlung wurde von einem Gutachter auf 21 432 Euro geschätzt. Der Kläger hatte rund 240 Münzen gesammelt. Die ältesten Münzen datieren um das Jahr 1520.

Das Jobcenter der Region Hannover verlangte von dem Arbeitslosen, vor dem Bezug von Hartz-IV-Leistungen die Münzsammlung zu verkaufen. Nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 9750 Euro bestehe ein verwertbares Vermögen von 12 580,92 Euro. Der Münzsammler hielt diese Entscheidung für ungerecht. Er müsse bei einem Verkauf Abschläge von bis zu 40 Prozent hinnehmen. Die gesammelten Taler stellten zudem keine Vermögensanlage dar. Es handele sich bei dem Hobby lediglich um Liebhaberei.

Das BSG stellte aber klar, dass beim Verkauf der Münzsammlung keine »offensichtliche Unwirtschaftlichkeit« bestehe. Wo die Grenze der Unwirtschaftlichkeit liegt, könne nur immer im Einzelfall festgelegt werden. Bei frei handelbaren Gütern - wie gesammelte Münzen - liege das Risiko des Verkaufs jedoch vorwiegend beim Verkäufer und dürfe nicht auf das Jobcenter abgewälzt werden.

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