Kampf gegen illegale Downloads

BGH-Urteil stärkt Musikbranche

  • Lesedauer: 2 Min.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Musikbranche im Kampf gegen illegale Downloads aus dem Internet gestärkt. Laut einem am 10. August 2012 veröffentlichten Urteil (Az. I ZB 80/11) müssen Internetprovider den Rechteinhabern von Musikstücken die sogenannte IP-Adresse von Nutzern mitteilen, die diese Stücke zum illegalen Download in Online-Tauschbörsen gestellt haben.

Das Urteil erging im Zusammenhang mit Xavier Naidoos Album »Alles kann besser werden«. Aus ihm hatten Internetnutzer den Titel »Bitte hör nicht auf zu träumen« im September 2011 über eine Online-Tauschbörse zum Herunterladen angeboten hatten. Nun muss der Provider, die Deutschen Telekom AG, der Naidoo Records GmbH die jeweiligen IP-Adressen der Nutzer nennen, die damit identifiziert werden können.

Das Oberlandesgericht Köln hatte die Forderung der Naidoo Records noch mit der Begründung abgelehnt, dass die Herausgabe der IP-Adresse eine Rechtsverletzung »in gewerblichem Ausmaß« voraussetze, die bei dem Musiktitel »Bitte hör nicht auf zu träumen« nicht gegeben gewesen sei.

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und gab dem Kläger Recht. Zur Begründung hieß es, einem Rechteinhaber stehen Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz »nicht nur gegen einen im gewerblichen Ausmaß handelnden Verletzer, sondern auch gegen jeden Verletzer zu«.

Der Rechteinhaber wäre »faktisch schutzlos gestellt«, soweit er in solchen Fällen keine Auskunft erhielte, hieß es zur Begründung weiter. Ein Antrag auf Herausgabe der sogenannten IP-Adressen sei »unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet«, so der Bundesgerichtshof. Zudem widerspräche eine Unterlassung der Herausgabe der Adresse dem Ziel des Gesetzgebers, »Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen«.

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