Altanschließer müssen zahlen

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Potsdam (dpa). Es verstößt nicht gegen Brandenburgs Verfassung, wenn sogenannte Altanschließer zur Finanzierung später gebauter zentraler Abwasserentsorgungsanlagen herangezogen werden. Das hat das Landesverfassungsgericht jetzt in Potsdam entschieden und damit eine Beschwerde eines Grundstückseigentümers im Landkreis Oder-Spree abgewiesen.

Nach der geltenden Regelung können Bürger und Wohnungsunternehmen, die aus DDR-Zeiten über Anschlüsse an die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung verfügen, zu Beiträgen für den Netzausbau nach dem 3. Oktober 1990 herangezogen werden. Dagegen wehren sich viele wegen hoher Kosten. Mit der Gerichtsentscheidung könnten sich zahlreiche weitere Verfahren erledigen. Sie habe Pilotfunktion, hatte kürzlich der neue Verfassungsgerichtspräsident Jes Möller betont und auf hunderte Klagen bei den Verwaltungsgerichten sowie tausende Widersprüche bei Abwasserzweckverbänden hingewiesen.

Im konkreten Fall hatte ein in Fürstenwalde ansässiger Zweckverband von dem Grundstückseigentümer einen Herstellungsbeitrag für die Abwasserentsorgung in Höhe von 1351,40 Euro verlangt. Nachdem eine Klage dagegen erfolglos geblieben war, erhob der Betroffene Verfassungsbeschwerde und berief sich dabei auf seinen schon zu DDR-Zeiten bestehenden Abwasseranschluss. Zudem seien etwaige Forderungen schon lange verjährt und erst eine Gesetzesänderung habe ab dem 1. Februar 2004 die Beitragserhebung ermöglicht.

In ihrer am Montag veröffentlichten Entscheidung argumentieren die Verfassungsrichter, dass die verlangten Herstellungsbeiträge infolge von »Nachwende-Investitionen« nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstießen. Seit dem Tag der Einheit 1990 hätten Grundstückseigentümer damit rechnen müssen, dass sie für künftige neue Kläranlagen, Leitungsnetze oder auch Pumpwerke herangezogen werden können.

Ihnen komme zugute, dass sie erstmals eine gesicherte Anschlussmöglichkeit an eine kommunale Abwasserentsorgungsanlage hätten. Den Einwand der Verjährung ließ Brandenburgs oberstes Gericht nicht gelten. Der Beschwerdeführer war nicht davor geschützt, dass sich die Rechtslage zu seinem Nachteil ändert.

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