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Keine einseitige Vertragsänderung zulässig

1997 wurde in den Treppenhäusern eine großflächige Verglasung mit Brüstungssicherung eingebaut. Seither reinigen die Mieter auch diese Glasflächen, denn bis August 2002 hat sich der Vermieter darum nicht gekümmert. Nun soll eine Fremdfirma die Reinigung übernehmen und wir Mieter sollen laut einer einseitigen Umlageerklärung die Kosten dafür tragen. Die Genossenschaft beruft sich dabei auf §556 Abs. 1 BGB und auf die Anlage 3 der Zweiten Berechnungsverordnung (offizielle Liste der umlegbaren Betriebskosten). Alle Widersprüche werden abgewiesen. Es wurde lediglich zitiert, was entsprechend der Hausordnung zur Hausreinigung gehört. Weil es seinerzeit aber diese Glasflächen noch nicht gab, ist deren Reinigung auch nicht mit angeführt. Die Betriebskostenposition »Hausreinigung« war auch nie Bestandteil der Kosten, die wir Mieter zu tragen haben. Wie ist die Rechtslage? Helga U.,Erfurt

Vermieter haben keine rechtliche Handhabe, bisher nicht vereinbarte oder neue Betriebskosten mittels einseitiger Erklärung auf die Miete umzulegen. Da nutzt ein Berufen auf die im Leserbrief angeführten Vorschriften nichts. Es bedarf einer gegenseitigen Vereinbarung mit jedem Mieter, wenn er für neue Tätigkeiten und neue Betriebskosten zahlen soll. Die Notwendigkeit einer Vereinbarung ergibt sich...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/26783.keine-einseitige-vertragsaenderung-zulaessig.html

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