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1. Januar 2003 - wichtiger Stichtag im Kündigungsschutz
Seit dem Erlass des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) stand fest, dass der weit reichende Kündigungsschutz des § 23 mit dem Ablauf des 31.Dezember 2002 für bestimmte Sachverhalte endet: Dann, wenn das Grundstück/die Parzelle durch den Nutzer nicht bis zum 16. Juni 1994 bebaut wurde. Folgende Fälle dürften daher betroffen sein: - Eine unbebaut übernommene Fläche wurde in diesem Zustand ...
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