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JUTTA ASCHENBRENNER

  • Lesedauer: 2 Min.

Im Ratgeber Nr. 73 vom 21. April begannen wir mit der Erläuterung des Sachrechtsbereinigungsgesetzes, dessen Entwurf vorliegt. Heute beschäftigt sich unser Autor Rechtsanwalt Prof. Dr. FRITZ EN-DERLEIN vor allem mit dem Erbbaurecht. Zuvor jedoch der Abschluß des ersten Kapitels, das sich mit Anliegen des Gesetzes und allgemeinen Fragen befaßte.

In Fällen, in denen das Nutzungsrecht nicht das gesamte Grundstück umfaßt und die Restflächen nicht in angemessenem Umfange baulich oder wirtschaftlich nutzbar sind, kann sowohl der Nutzer als auch der Grundstückseigentümer die Einbeziehung der Restfläche in den Erbbaurechtsoder Grundstückskaufvertrag verlangen, wenn hierdurch ein nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltetes Grundstück entsteht (§ 19). Bedeutet aber die Übernahme von Restflächen für den Nutzer eine unzumutbare Mehrbelastung, kann er die Übernahme verweigern.

Ist die Restfläche baulich oder wirtschaftlich nutzbar, hat aber keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg, so kann der Grundstückseigentümer vom Nutzer die Bewilligung eines Wegeund Leitungsrechts verlangen, die als Grunddienstbarkeit auch ins Grundbuch eingetragen werden kann.

Ermittlung des Verkehrswert

Von besonderer Bedeutung sowohl für das Erbbau- als auch das Ankaufsrecht ist die Ermittlung des Verkehrswertes (§ 13). Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem ein Angebot zum Vertragsabschluß nach dem SachenRBerG abgegeben wird. Für diesen Zeitpunkt wird der Preis ermittelt, der für das unbebaute Grundstück nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der Beschaffenheit und Lage des Grundstücks zu erzielen wäre, wobei keine Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse genommen wird. Anteilige Vermessungs- und Erschließungskosten sind abzuziehen, falls diese nicht der Grundstückseigentümer trägt oder das Grundstück bereits erschlossen und vermessen war.

Weitere Bestimmungen regeln u.a. die Maßgeblichkeit von Bodenrichtwerten und die Einholung von Gutachten, die Reduktion des Verkehrswertes um die Kosten des Abbruchs von Ge-

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