Wohnung an Tochter vermietet - Finanzamt verweigert Werbungskosten

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Die Studentin lebte in einer Wohnung, die ihrem Vater gehörte. Er hatte sie ihr für monatlich 666 DM (inkl. Nebenkosten) vermietet. Als der Vater beim Finanzamt Verluste aus gewerblicher Vermietung steuerlich geltend machte, erlitt er Schiffbruch. Von einem normalen Mietverhältnis könne hier keine Rede sein, meinte der Sachbearbeiter. Der Steuerpflichtige stelle der Tochter lediglich Unterhalt in Form von Sachleistungen zur Verfügung. Der Steuerzahler kämpfte bis zum Bundesfinanzhof um den Werbekostenabzug - mit Erfolg. Die Bundesrichter fanden keine Anhaltspunkte dafür, dass Vater und Tochter den Mietvertrag nur zum Schein geschlossen hatten, um Steuern zu sparen. Ein Mietvertrag zwischen Eltern und ihren unterhaltsberechtigten Kindern sei nicht rechtsmissbräuchlich, erklärten sie. Das gelte selbst dann, wenn das Kind die Miete ganz oder teilweise aus dem Barunterhalt bestreite, den es von den Eltern erhalte. Die Unterhaltszahlungen der Eltern und die Erfüllung mietvertraglicher Pflichten seien - bürgerlich-rechtlich und wirtschaftlich betrachtet - zwei unterschiedliche Vorgänge. Sie müssten deshalb auch steuerrechtlich voneinander getrennt werden. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Dezember 2002 - IX R 58/00
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