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Gewerkschaftsbeauftragte - wann haben sie Zugang zum Betrieb?

Beauftragte der Gewerkschaft können jederzeit den Betrieb betreten, um ihre aus der Koalitionsfreiheit des Grundgesetzes (GG Art.9) und aus dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) resultierenden Aufgaben wahrzunehmen. Die einzige Bedingung ist, dass der Arbeitgeber vorher unterrichtet wird (§ 2 BetrVG), auf seine Zustimmung kommt es nicht an. Trotzdem gibt es darüber mit Arbeitgebern immer wieder ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/45451.gewerkschaftsbeauftragte-wann-haben-sie-zugang-zum-betrieb.html

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