Teilzeitarbeit - kein Anspruch im Kleinbetrieb

  • Dr. PETER RAINER
  • Lesedauer: 3 Min.
Ich arbeite im Betrieb als Sekretärin. Als ich beim Chef einen Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit stellte, wurde dieser mit der Begründung abgelehnt, das für diese Tätigkeit eine Vollzeitkraft benötigt wird und unsere kleine Firma sich die Einstellung einer zweiten Sekretärin nicht leisten könne.
Monika D., Köthen

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitarbeit ergibt sich aus § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes. Nach dieser Bestimmung kann der Arbeitnehmer verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Der Arbeitgeber hat dieser Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe dem Verlangen nicht entgegenstehen.
Ein betrieblich berechtigter Grund für eine Ablehnung liegt nach dem Wortlaut des Gesetzes insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
Zu beachten ist allerdings, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitszeitverkürzung nicht in allen Unternehmen gegeben ist. Im § 8 Abs. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz ist vielmehr als Voraussetzung für den durchsetzbaren Anspruch des Arbeitnehmers festgelegt, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Nur in einem Unternehmen mit mehr Beschäftigten wäre also zu prüfen, ob tatsächlich rationelle und nachvollziehbare Gründe für den Arbeitgeber vorliegen, die Verkürzung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers abzulehnen.

Recht auf Vergütungsnachweis?

In unserem Betrieb erfolgt eine bargeldlose Lohnzahlung. Ich benöti-
ge eine Gehaltsbescheinigung für den Abschluss eines Kreditvertrages. Der Arbeitgeber verweist mich auf die Möglichkeit, meinen Verdienst durch entsprechende Kontoauszüge belegen zu können.
Frank H., Quedlinburg

Die bargeldlose Vergütungsauszahlung per Überweisung ist heute die häufigste Form der Lohn- und Gehaltszahlung. Sie ist mit der Barauszahlung gleichwertig und daher mit dem Gesetz vereinbar, solange der Arbeitgeber die Überweisung so rechtzeitig vornimmt, dass das Einkommen pünktlich und ordnungsgemäß zum Lohnzahltag auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht.
Erhält der Arbeitnehmer ein Gehalt, das über einen längeren Zeitraum gleich bleibt, so reicht es aus, wenn er vom Arbeitgeber nur dann eine schriftliche Abrechnung erhält, wenn eine Gehaltsveränderung gegenüber der vorherigen Abrechnung eingetreten ist.
Benötigt hingegen der Arbeitnehmer über die Kontoauszüge hinaus z.B. zur Vorlage bei Behörden oder zum Abschluss eines Kreditvertrages einen schriftlichen Einkommensnachweis, so hat der Betrieb seinem Wunsch auf Ausstellung einer Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung Rechnung zu tragen. Bei Bedarf ist diese Bescheinigung auch vom Arbeitgeber oder einem Bevollmächtigten zu unterschreiben.
Die Rechtspflicht des Arbeitgebers ergibt sich in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern aus der Gewerbeordnung, für alle anderen Arbeitnehmer aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht der Arbeitgeber.

Entgelt für Heimarbeit

Mir ist eine Tätigkeit in Heimarbeit angeboten worden. Unklar bin ich mir darüber, in welcher Art und Weise die Vergütung abgerechnet werden soll.
Sabine Z., Torgau

Entgelte für Heimarbeit sind in der Mehrzahl Stückentgelte auf der Grundlage von Stückzeiten. Die Entgeltweise ist in der Regel in Tarifverträgen festgelegt. Gibt es keine sonstigen bindenden Entgeltregelungen, so sind sie vertraglich zu vereinbaren. Wer Heimarbeit ausgibt, hat die entsprechenden Entgeltverzeichnisse offen auszulegen oder dem Heimarbeiter zur Einsichtnahme auszuhändigen. Die Entgeltverzeichnisse müssen die Entgelte für jedes einzelne Arbeitsstück enthalten.
Der Heimarbeiter erhält ein Entgeltbuch, das bei ihm verbleibt. In dieses Buch sind bei der Ausgabe und Annahme von Arbeit ihre Art und ihr Umfang, die Gesamtentgelte und die Tage der Ausgabe und der Lieferung einzutragen.
Die speziellen Regelungen enthält das Heimarbeitsgesetz, das dem Heimarbeiter auf Verlangen zur Kenntnis zu geben ist.

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