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Wenn die Frist verstrichen ist

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unter Verschulden versteht man entweder ein vorsätzliches oder ein fahrlässiges Handeln (Tun oder Unterlassen). Vorsätzlich handelt, wer beispielsweise eine solche Fristversäumnis ganz bewußt und zielgerichtet eintreten läßt oder sich bewußt mit dem Fristablauf abfind...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/498195.wenn-die-frist-verstrichen-ist.html

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