Wenn die Frist verstrichen ist
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgt, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unter Verschulden versteht man entweder ein vorsätzliches oder ein fahrlässiges Handeln (Tun oder Unterlassen).
Vorsätzlich handelt, wer beispielsweise eine solche Fristversäumnis ganz bewußt und zielgerichtet eintreten läßt oder sich bewußt mit dem Fristablauf abfindet, ohne die geforderte Verfahrenshandlung vorzunehmen. Er muß dann natürlich die ihm daraus entstehenden Nachteile (Antrag kann z.B. nach Ablauf der Frist nicht mehr gestellt werden) in Kauf nehmen. Gleiches gilt, wenn die Frist fahrlässig mißachtet und nicht eingehalten wurde.
Hat sich ein Bürger in einer konkreten Rechtssache
von einem anderen vertreten lassen, ist eine Fristversäumnis demjenigen zuzurechnen, der den Auftrag gab. Nehmen wir an, jemand beauftragt einen Vertreter, einen Antrag bei einer Behörde abzugeben. Der Vertreter verabsäumt jedoch fahrlässig die rechtzeitige Erfüllung der übernommenen Aufgaben. Das Verschulden dieses Vertreters ist dem, der den Auftrag erteilte, zuzurechnen.
Anders als im Falle schuldhafter Fristversäumnis ist die Rechtslage jedoch bei unverschuldetem Versäumnis.
Konnte jemand in Folge Krankheit, Unfall oder anderer Gründe eine gesetzte Frist nicht einhalten, so hat er nicht schuldhaft gehandelt. Das wird jedoch, da Schuldfragen äußerst differenziert zu beurteilen sind,
immer an Hand des konkreten Sachverhaltes zu beurteilen sein.
Auf jeden Fall hat der Bürger die Möglichkeit, bei verabsäumter Frist einen Antrag auf Einsetzung in den vorigen Stand an die Behörde zu stellen.
Der Antrag muß innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall der Hinderungsgründe gestellt sein, wobei die Tatsachen, die zur Fristversäumnis führten, glaubhaft zu machen sind.
In der genannten Antragsfrist muß auch die versäumte Rechtshandlung (z.B. Antragstellung) nachgeholt werden. Wurde die Rechtshandlung in dieser Frist nachgeholt, kann die Behörde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch ohne Antrag gewähren. Der Bürger wird jedoch, um sein Versäumnis zu be-
gründen, i.d.R. einen Antrag an die Behörde richten.
Dieser ist jedoch nach Ablauf eines Jahres nach Ende der versäumten Frist nicht mehr zulässig. Daraus ergibt sich, daß auch die versäumten Rechtshandlungen nach Ablauf eines Jahres nicht mehr nachgeholt werden können.
Bei höherer Gewalt, die Antragstellung und Nachholen der Rechtshandlung vor Ablauf der Jahresfrist unmöglich machte, sind Ausnahmen zulässig.
Wir haben es hierbei also mit zwei Fristen zu tun. Antragstellung und Nachholen der Rechtshandlung müssen innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hinderungsgrundes vorgenommen werden. Fällt der Hinderungsgrund erst nach Ablauf eines Jahres seit Ende der verabsäumten Frist weg, können Antragstellung sowie verabsäumte Rechtshandlung nicht mehr nachgeholt werden (Ausnahme höhere Gewalt).
Prof. Dr. sc.
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