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Der Werk- und der Werklieferungsvertrag

richtet die Begrenzung mit von ihm zur Verfügung gestelltem Material. Der Unternehmer haftet dafür, daß das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern belastet ist, die die vertragliche oder übliche Gebrauchsfähigkeit wesentlich mindern. Andernfalls hat der Besteller das Recht der Wandlung oder Minderung (wie beim Kauf). Das aber erst, nachdem er dem Unternehmer eine angemessen...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/501985.der-werk-und-der-werklieferungsvertrag.html

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