Der Werk- und der Werklieferungsvertrag
richtet die Begrenzung mit von ihm zur Verfügung gestelltem Material.
Der Unternehmer haftet dafür, daß das Werk die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern belastet ist, die die vertragliche oder übliche Gebrauchsfähigkeit wesentlich mindern. Andernfalls hat der Besteller das Recht der Wandlung oder Minderung (wie beim Kauf). Das aber erst, nachdem er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat. Er kann Schadenersatz verlangen, wenn der Unternehmer den Mangel zu vertreten hat (§ 633-635 BGB).
Gewährleistungspflicht
Beim Werklieferungsvertrag (§ 651 BGB), bei dem der Unternehmer auch den Stoff der zu bearbeitenden Sache liefert, gelten bei vertretbaren Haftungssachen (z.B. Konfektion) die Kaufvorschriften, bei unvertretbaren Sachen (z.B. Maßanzügen) teils die Kauf- und teils die Werkvertragsbestimmungen (diese für Her-
stellungs-, Abnahme- und Gewährleistungspflicht).
Die Gewährleistungsansprüche des Werkvertrages unterliegen sehr kurzen Verjährungsfristen, die vom Besteller zu beachten sind. Sie betragen vom Zeitpunkt der Abnahme sechs Monate bei beweglichen Sachen, ein Jahr bei Arbeiten an Grundstücken, fünf Jahre bei Arbeiten bei Bauwerken mit Abnahme, zwei Jahre bei Arbeiten, die nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart wurden und 30 Jahre bei arglistiger Täuschung.
Der Kostenvoranschlag
Wichtig ist es, beim Werkvertrag auf den Kostenvoranschlag zu achten. Es ist das Recht des Kunden, vor der Erteilung eines Werkvertrages zu wissen, mit welchen Kosten er zu rechnen hat. Es gibt drei Typen mit unterschiedlicher Verbindlichkeit: die Kostennote (bloße Kostenäußerung ohne Bindung), den Kostenvoranschlag (unverbindlicher Kostenvoranschlag, Überschreitung ist bis zu 20
Prozent zulässig), den verbindlichen Kostenvoranschlag (keine Überschreitung zulässig).
Kündigung möglich
Die Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller ist jederzeit möglich. Er muß allerdings die gesamte vereinbarte bzw. übliche Vergütung entrichten. Davon wird abgezogen, was der Unternehmer an Material und Löhnen spart und durch vorzeitige Beendigung des Auftrages durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt.
Wichtig ist die Sicherung der Werklohnforderung des Unternehmens. Das BGB verpflichtet den Unternehmer, bis zur Abnahme des Werkes durch den Besteller zur Vorleistung. Daraus resultiert sein besonderes Interesse, seine Werklohnforderungen abzusichern. Er hat dazu die gesetzliche Möglichkeit für bewegliche Sachen und die vertragliche für unbewegliche Sachen.
Das Werk im Unternehmerpfandrecht für bewegliche Sachen entsteht nur an
beweglichen Sachen des Bestellers, die pfändbar sind; dieses Pfandrecht entsteht ohne besondere Abrede gesetzlich mit Abschluß des Werkvertrages. Der Unternehmer kann die Pfandsache bis zur Bezahlung des Werklohnes zurückhalten und bei Nichtzahlung durch gerichtliche Versteigerung verwerten. Dazu ist die Fälligkeit seiner Forderung und die Setzung einer Zahlungsfrist unter gleichzeitiger Androhung, daß sonst Pfandverwertung erfolgt, notwendig. Falls der Unternehmer die Pfandsache ohne Bezahlung an den Besteller herausgibt, ist das Pfandrecht erloschen.
Die Sicherungshypothek
Die Werkunternehmersicherungshypothek entsteht nur an unbeweglichen Gegenständen (Grundstükken), die dem Besteller gehören. Sie entsteht nicht kraft Gesetz, sondern nur mit Zustimmung des Bestellers. Wenn sich allerdings der Besteller weigert, die Sicherungshypothek freiwillig auf seinem Grundstück eintragen zu lassen, kann der Unternehmer auf Bewilligung klagen und zur Sicherung der Rangstelle eine Vormerkung im Grundbuch eintragen lassen.
Dipl.-Volkswirt
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