Versammlung nicht vergessen
Betriebsversammlungen kennt man ja; sie sind vom Betriebsverfassungsgesetz (§ 43) vierteljährlich vorgeschrieben und unterbleiben doch oft. Aber das BetrVG sieht auch die Betriebsräteversammlung (§ 53) vor. Also dort, wo es mehrere Betriebe mit Betriebsrat - mindestens zwei - und einen Gesamtbetriebsrat gibt.
In nicht wenigen Unternehmen ist die Betriebsräteversammlung so etwas wie das unbekannte Wesen. Das kann daran liegen, daß die zuständige Gewerkschaft versäumt, den Anstoß zu geben und die Betriebsräte - auch der Gesamtbetriebsrat - die Angelegenheit vor sich herschieben und schließlich vergessen.
Die Unterlassung wäre nicht nur pflichtwidriges Verhalten, sondern auch die Vergabe einer wichtigen Gelegenheit zum Informations- und Erfahrungsaustausch. Der Gesetzgeber hat dem Gesamtbetriebsrat in § 53...
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