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Einige sind gleicher: Bevorrechtigte Gläubiger in der Insolvenz

Von dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger aus dem Vermögen des Schuldners gibt es zwei weit reichende Ausnahmen, die so genannte Aussonderung und die Absonderung. Aussonderung Das Aussonderungsrecht berechtigt den Gläubiger, einen Gegenstand vom Insolvenzverwalter heraus zu fordern. Es erfasst vor allem fremdes Eigentum, das zufällig oder auf Grund einer vertraglichen Verein...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/60401.einige-sind-gleicher-bevorrechtigte-glaeubiger-in-der-insolvenz.html

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