Bei Schäden zahlt die gesetzliche Unfallversicherung
hende Gefahren (z.B. Herz-Kreislauf-Stillstand, Verschlimmerung einer Verletzung) von einem Betroffenen abzuwenden. Wenn sich der Verletzte gegenüber dem Ersthelfer noch äußern, d.h. seine Zustimmung zu Erste-Hilfe-Maßnahmen erklären kann, liegt ein »Auftrag« vor; ist dies nicht der Fall, gelten die Regelungen der »Geschäftsführung ohne Auftrag«.
Der Ersthelfer wird demnach in »Gefahrensituationen«, in denen sich der Verletzte nicht mehr äußern kann, als »Geschäftsführer ohne Auftrag« tätig, d.h., der Ersthelfer führt die »Geschäfte« (Erste-Hilfe-Leistung) ohne besonderen Auftrag für den Verletzten (Geschäftsherrn) durch.
Im Rahmen einer Erste-Hilfe-Leistung kann der Ersthelfer grundsätzlich nicht zum Schadensersatz herangezogen werden, es sei denn, es handelt sich um ein offensichtliches Verschulden, d.h., er handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich durch unsachgemäßes Vorgehen, was zum Tode oder zu einer Verschlimmerung der Schädigung führt.
Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
könnte z.B. vorliegen, wenn ein Ersthelfer es unterläßt, die Unfallstelle auf einer dichtbefahrenen Straße abzusichern bzw. absichern zu lassen - obwohl die Möglichkeit dazu besteht (Warndreieck, anderes Fahrzeug) - und dadurch ein nachfolgendes Fahrzeug in die Unfallstelle hineinfährt, und weiteren Sach-/Personenschaden verursacht.
Vorsätzliches Verhalten liegt immer dann vor,
- wenn jemand bewußt und gewollt bei einer Hilfeleistung eine Verletzung zufügt oder
- wenn z.B. ein Ersthelfer zumindest billigend in Kauf nimmt, daß der Verletzte an der Unfallstelle durch nachfolgende Fahrzeuge zusätzlich verletzt werden könnte.
Grundsätzlich kann der Ersthelfer auch nicht zum Schadensersatz für die Beschädigung fremder Sachen (z.B. zerschnittene Kleidung des Verletzten) oder für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung herangezogen werden, wenn er Erste-Hilfe-Maßnahmen (z.B. Herzdruckmassage) durchführt, die zur Abwendung einer drohenden Gefahr (z.B Herz-Kreislauf-Stillstand) erforderlich sind, und wenn das geschützte Interesse (Leben des Verletzten) das beeinträchtigte Interesse (Unversehrtheit der Kleidung des Verletzten, Körperverletzung) wesentlich überwiegt; dies gilt auch dann, wenn die Erste-Hilfe-Maßnahmen letztlich nicht zum Erfolg führten.
Eine Sachbeschädigung oder auch eine Körperverletzung in einem derartigen Fall wäre somit gerechtfertigt.
Ansprüche bei Eigenschaden
Mit der Hilfeleistung zugunsten Verletzter in Notfallsituationen ist gelegentlich auch die Gefährdung bzw. Eigenschädigung des Ersthelfers an dessen Gesundheit bzw. Gütern verbunden. Die soll und darf aber kein Hinderungsgrund für die Hilfeleistung bei Notfällen sein:
Der Ersthelfer kann grundsätzlich Ersatz der eigenen Aufwendungen für unvermeidbaren Schaden (z.B. Reinigungs- oder Wiederherstellunskosten seiner im Rahmen der Hilfeleistung beschädigten Kleidung) vom Verletzten (Geschäftsherrn) bzw, u.U. von dessen Haftpflichtversicherung verlangen.
Voraussetzung hierfür ist wiederum, daß die Durchführung der Erste-Hilfe-Maßnahmen dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen (z.B. bei bewußtlosen Personen) Willen des Verletzten entspricht.
In aller Regel kann der Ersthelfer seine Schadensersatzansprüche
aber nicht nur beim Verletzten, sondern - oftmals wesentlich leichter - auch direkt bei den zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträgern geltend machen.
Hierzu hat der Gesetzgeber wegen der Uneigennützigkeit des Ersthelfers und der Möglichkeit seiner Gefährdung einen Versicherungsschutz zu dessen Gunsten geschaffen.
So ist der Ersthelfer kraft Gesetzes beitragsfrei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gegen alle erdenklichen Personen- und Sachschäden versichert, die ihm bei der Hilfeleistung widerfahren.
Bei Körperschäden hat der Ersthelfer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf kostenlose Heilbehandlung, Verletztenbzw. Übergangsgeld, besondere Unterstützung, Berufshilfe und Verletztenrente.
Rente für die Hinterbliebenen
Sollte der schwerwiegendste Unglücksfall eintreten und der Ersthelfer bei der Hilfeleistung zu Tode kommen, haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf Rente und Sterbegeld.
Erleidet der Ersthelfer im Rahmen der Hilfeleistung Sachschäden (z. B, an seiner Kleidung oder an seinem zur Sicherung der Unfallstelle abgestellten Kraftfahrzeug), so werden diese ebenfalls im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entschädigt.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung setzen einen formlosen Antrag beim zuständigen Versicherungsträger voraus.
Dies ist das jeweilige Bundesland, in dem es zu dem Schaden des Ersthelfers gekommen ist bzw. der vom Land ermächtigte gemeindliche Unfallversicherungsträger.
In Zweifelsfällen kann sich ein geschädigter Ersthelfer für eine erste Information an die Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung, Gökerstr. 14, 26384 Wilhelmshaven (Telefon: 0 44 21 / 4 07 - 0) wenden.
Teil II des Beitrages im nächsten Ratgeber
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