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Was könnte notfalls unternommen werden?
Räumungsklage und Zwangsräumung als die schwersten Konflikte im Mietrecht sollten möglichst von beiden Seiten vermieden werden. Meistens geht es dabei um Mietschulden. Die Tendenz ist steigend. Klar und nüchtern ist festzustellen: Wer die Miete schuldig bleibt, muss damit rechnen, dass die Wohnung mit Frist oder auch fristlos gekündigt wird.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses kann erfolgen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete »in Verzug« geraten ist. Es kann sich auch um einen Zeitraum handeln, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, wenn der Rückstand den Mietbetrag von zwei Monaten erreicht (§ 543 Abs. 2...
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/72307.was-koennte-notfalls-unternommen-werden.html
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