Räumungsklage und Zwangsräumung als die schwersten Konflikte im Mietrecht sollten möglichst von beiden Seiten vermieden werden. Meistens geht es dabei um Mietschulden. Die Tendenz ist steigend. Klar und nüchtern ist festzustellen: Wer die Miete schuldig bleibt, muss damit rechnen, dass die Wohnung mit Frist oder auch fristlos gekündigt wird.
Eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietverhältnisses kann erfolgen, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete »in Verzug« geraten ist. Es kann sich auch um einen Zeitraum handeln, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, wenn der Rückstand den Mietbetrag von zwei Monaten erreicht (§ 543 Abs. 2 und 3 BGB).
Werden die Mietrückstände nicht beglichen und die Wohnung nicht bis zur gesetzen Frist geräumt, drohen Zahlungs- und Räumungsklage und letztlich Verurteilung und Zwangsräumung. So betroffene Mieter könnten aber noch Hilfe erhalten, wenn sie sich darum bemühen.
Ziel muss es sein, Möglichkeiten zur Bezahlung des Mietrückstandes zu finden, um die Zwangsräumung zu vermeiden, die schlimmstenfalls ins Obdachlosenasyl führt. Die fristlose Kündigung kann unwirksam gemacht werden, wenn der Mietschuldner die rückständige Miete zahlt (gilt aber nicht bei fristgemäßer Kündigung!). Dies kann sogar bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Einreichung der Sache beim Gericht geschehen. Bis dahin vergehen Monate, die der Mieter nutzen kann, um durch eigene Anstrengungen und mit Hilfe anderer Geld für die Tilgung der Schulden aufzutreiben. Er kann sich auch an eine öffentliche Stelle wenden, die sich zur Bezahlung verpflichtet. In der Regel ist das das Sozialamt.
Auch wenn die Schulden zunächst nur auf andere verschoben werden, ist das eine Möglichkeit, die Verurteilung zur Zwangsräumung zu vermeiden und sich die Wohnung zu erhalten. Droht Harz-IV-Empfängern eine Wohnungsräumung, kann die Arbeitsagentur oder die Kommune die Mietschulden übernehmen. Denkbar ist auch, dass der Vermieter die Räumungsfrist verlängert oder die Räumungsklage hinausschiebt, wenn mit ihm noch eine Verständigung möglich ist. Dabei sollte um Ratenzahlung in angemessener Höhe verhandelt werden. Manche Vermieter nehmen anstatt einer geräumten Wohnung eher Mietschulden und Ratenzahlung in Kauf, als monatelangen Leerstand.
Generell sollten Mietschuldner nicht mit Nachsicht und Geduld des Vermieters rechnen. Auch er braucht die Mieten für seine Zahlungsverpflichtungen. Kommt es trotz allem zur Räumungsklage, weil die Mietschulden nicht beglichen und die Räumungsfrist nicht beachtet wurde, hat das Gericht zu entscheiden. Der Richter wird um eine gütliche Verständigung bemüht sein, wenn er dafür eine Chance sieht. Er wird auch prüfen, ob Härtegründe vorliegen - wenn diese geltend gemacht werden. Der Mieter kann nach der Sozialklausel (§§ 574 bis 574c BGB) widersprechen und/oder zusätzlich eine spätere Räumungsfrist beantragen. Die verlängerte Frist soll dem Mieter mehr Zeit zur Suche einer anderen Wohnung geben und Wohnungslosigkeit vermeiden.
Die Räumungsfrist kann auf Antrag mehrmals verlängert werden. Jener Mietschuldner aber, der sich keinerlei Mühe gibt, ja, die Mietschulden noch erhöht, darf nicht mit Rücksichtnahme rechnen. Eines Tages steht dann der Gerichtsvollzieher mit Möbelpackern und eventuell mit noch mehr Helfern vor der Tür oder die Tür wird zwangsweise für die sofortige Räumung geöffnet. Die Möbel und Sachen werden eingelagert und der bisherige Mieter in eine Notunterkunft eingewiesen.
Ganz selten kann es auch vorkommen, dass der Mietschuldner spätestens jetzt dem Gerichtsvollzieher die geschuldete Miete und die Kosten für den nun ausfallenden Möbeltransport und für seine anderen Helfer auf den Tisch legt. Das kann nun mehrere tausend Euro ausmachen, denn sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Kosten hat der Mietschuldner zu tragen. Nur dann wird die Zwangsräumung nicht vollzogen. H. K.
Siehe u. a. in »Das Mieterlexikon« des DMB die Kapitel Räumung, Räumungsfrist, Räumungsklage, Räumungsprozess.