Frauenfeindliche Äußerungen
In männlich dominierten Ausbildungsberufen haben Frauen auch heute noch einen schweren Stand. Selbst bei ihren Abschlussprüfungen können sie nicht immer mit einer fairen Behandlung rechnen. Derbe Sprüche, abfällige Bemerkungen und anzügliches Lächeln gehören zum Repertoire so mancher Prüfer. Doch dies müssen sich die Auszubildenden nicht bieten lassen, schreibt die jüngste Ausgabe der Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« im gewerkschaftsnahen Bund-Verlag. Nach einem Urteil des Braunschweiger Verwaltungsgerichts (Az. 1 A 1131/97) ist eine frauenfeindliche Atmosphäre Grund genug, um eine Prüfung für ungültig zu erklären. Die Kandidatinnen könnten dadurch verunsichert und in ihren Leistungen einge-
schränkt werden. Damit liege ein schwerer Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Fairnessgebot vor.
In dem Fall ging es um eine junge Frau, die bei einem deutschen Auto-
mobilkonzern zur Industriemechanikerin ausgebildet wurde. Sie hatte geklagt, nachdem sie und alle anderen weiblichen Prüflinge durch die mündliche IHK-Prüfung gefallen waren. Die Richter gaben ihrer Klage statt und annullierten die nicht bestandene Prüfung.
Allerdings bleiben solche Urteile meist ohne Folgen. Bis zur Klärung des Falls haben die Auszubildenden häufig schon die Wiederholungsprüfung bestanden. Und um Schadensersatz für den entgangenen Facharbeiter-Lohn einzuklagen, bleibt ihnen nur der schwierige Weg der Amtshaftungsklage vor einem Zivilgericht. Dazu müssen sie nachweisen, dass sie bei Bestehen der Prüfung einen Job gefunden und einen bestimmten Lohn erzielt hätten. In der Regel ist dies ein aussichtsloses Unterfangen - es sei denn, es besteht wie im vorliegenden Fall eine Übernahmeverpflichtung des ausbildenden Betriebes.
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