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Bettenlänge mindestens 1,90 m
Reiserecht
Ein Hotelbett, das kürzer als 1,90 Meter ist, stellt einen Reisemangel dar. Unter diesen Umständen dürfen Urlauber 25 Prozent des Reisepreises zurückverlangen, die Reise jedoch nicht kündigen, urteilte das Landgericht Hamburg (Az. 318 S 209/09). Im verhandelten Fall hatten Urlauber eine Reise nach Frankreich gebucht. Ein Mitglied der Gruppe war laut Personalausweis 1,83 Meter groß. Nach e...
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