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Angaben des Vermieters müssen nachvollziehbar sein
Hauswartkosten
Eine Pflicht zur Vornahme eines Vorwegabzugs besteht dann nicht, wenn der Vermieter auf Grundlage eines Hauswartdienstvertrages abrechnet, der nur die Durchführung umlagefähiger Hauswarttätigkeiten vorsieht. Eine Mitteilung aller Kosten des Hauswartunternehmens, auch derjenigen, die auf einem separat abgeschlossenen Vertrag über nicht umlagefähige Hauswarttätigkeiten beruhen, ist nicht erforderlich, um diese Kostenposition wirksam abzurechnen.
Allein die Mitteilung der Kosten, welche auf dem Vertrag über umlagefähige Hauswartkosten beruhen, reicht aus. So urteilte am 21. Februar 2012 das Landgericht Berlin (Az. 65 S 288/11). Der Mieter hielt die Betriebskostenabrechnung im Hinblick auf die Position »Hauswart« für formal unwirksam, weil der Vermieter einen Vorwegabzug unterlassen hatte. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ...
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