Angaben des Vermieters müssen nachvollziehbar sein

Hauswartkosten

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Eine Pflicht zur Vornahme eines Vorwegabzugs besteht dann nicht, wenn der Vermieter auf Grundlage eines Hauswartdienstvertrages abrechnet, der nur die Durchführung umlagefähiger Hauswarttätigkeiten vorsieht. Eine Mitteilung aller Kosten des Hauswartunternehmens, auch derjenigen, die auf einem separat abgeschlossenen Vertrag über nicht umlagefähige Hauswarttätigkeiten beruhen, ist nicht erforderlich, um diese Kostenposition wirksam abzurechnen.

Allein die Mitteilung der Kosten, welche auf dem Vertrag über umlagefähige Hauswartkosten beruhen, reicht aus. So urteilte am 21. Februar 2012 das Landgericht Berlin (Az. 65 S 288/11).

Der Mieter hielt die Betriebskostenabrechnung im Hinblick auf die Position »Hauswart« für formal unwirksam, weil der Vermieter einen Vorwegabzug unterlassen hatte. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshof - so der Mieter - müssten die Gesamtkosten der jeweiligen Betriebskostenart mitgeteilt werden und zwar auch dann, wenn in einer Kostenposition sowohl umlegbare Betriebskosten als auch nicht als Betriebskosten umlegbare Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Verwaltungskosten enthalten seien (BGH-Urteil vom 14. Juli 2007, Az. VIII ZR 1/06 und Beschluss vom 11. September 2007, Az. VIII ZR 1/07).

Das Landgericht hielt beide BGH-Entscheidungen für nicht einschlägig. Der Vermieter hatte mit der Hausmeisterservice-Firma zwei getrennte Verträge abgeschlossen: einen über Tätigkeiten, die als Betriebskosten umlegbar sind, den zweiten über die nicht umlegbaren Instandhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten des Hauswartes. In solchem Fall müsse der Vermieter nicht sämtliche von der Service-Firma in Rechnung gestellte Beträge als Gesamtkosten angeben. Denn die Betriebskostenabrechnung solle dem Mieter lediglich nachvollziehbar die umlegbaren Betriebskosten darstellen. Bei getrennten Verträgen könne der Mieter uneingeschränkt prüfen, ob die auf ihn umgelegten Kosten zu Recht und in richtiger Höhe umgelegt worden seien.

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