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Keine persönliche Haftung des Erben
Mietrückstände
Verstirbt der Mieter, wird das Mietverhältnis von Gesetzes wegen mit dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder mit weiteren Mitbewohnern, die ebenso Mieter sind, fortgeführt. Bewohnte der verstorbene Mieter die Wohnung allein, geht das Mietverhältnis auf den Erben über.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/815489.keine-persoenliche-haftung-des-erben.html
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