Anspruch auf Hilfe im Beruf

EuGH stärkt Rechte von chronisch Kranken

  • Lesedauer: 2 Min.
Chronisch kranke Menschen haben unter bestimmten Umständen ein Recht auf besondere Unterstützung durch ihren Arbeitgeber. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am 11. April 2013 in einem Urteil (Az. C-335/11 und Az. C-337/11) klargestellt.

Demnach gelten hartnäckige Krankheiten, die eine Person über längere Zeit an der vollen Teilnahme am Berufsleben hindern, als Behinderung.

Behinderte Menschen wiederum können laut der EU-Richtlinie über Gleichbehandlung im Beruf eine besondere Unterstützung wie etwa eine Arbeitszeitverkürzung beantragen. Sie genießen einen speziellen Schutz gegen Diskriminierung.

Wann genau eine Krankheit als Behinderung einzuordnen ist, müssen im Zweifelsfall die Gerichte in den entsprechenden Ländern der EU entscheiden. Diese sollen im Streitfall auch beurteilen, welche Form der Unterstützung für den Arbeitgeber zumutbar ist.

Vor dem EuGH wurden die Fälle zweier Däninnen verhandelt: Eine der Frauen leidet unter chronischen Rückenschmerzen, die andere hat mit den Folgen eines Schleudertraumas zu kämpfen. Die Fälle wurden an die dänische Justiz zurückverwiesen.

Die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, Christine Lüders, zeigte sich hoch erfreut über die Luxemburger Entscheidung. »Das Urteil ist ein Meilenstein zur Verbesserung des Diskriminierungsschutzes von Menschen mit chronischen Krankheiten«, sagte sie in Berlin. Alle chronisch Kranken müssten künftig vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geschützt werden, forderte sie.

Andere EU-Länder haben, so Lüders, eine fortschrittlichere Gesetzgebung als Deutschland: England zähle in seinem Antidiskriminierungsgesetz ausdrücklich HIV, Multiple Sklerose und Krebs auf. Belgien, Finnland, Frankreich, Lettland, Slowenien, Tschechien und Ungarn schützten Menschen gesetzlich vor Diskriminierungen wegen des Gesundheitszustands. In den Niederlanden und Rumänien wiederum würden chronische Krankheiten als ein eigenes Diskriminierungsmerkmal genannt.

epd/nd

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