Wenn Justizia im Grünen aktiv wird

Urteile zum Streit am Gartenzaun

  • Lesedauer: 3 Min.
Wenn man wieder zum Kaffee auf der Terrasse sitzen, auf dem Rasen im Vorgarten Fußball spielen und überhaupt das halbe Wochenende im Freien verbringen kann, dann empfinden das die meisten Menschen als angenehm. Doch vieles ist auch mit nachbarschaftlichem Frust und Ärger verbunden. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt einige Urteile deutscher Gerichte dazu vor, die zeigen, wie vielfältig der Gartenstreit sein kann.

Manche Menschen haben eine gewisse Neigung, sich über ihr eigenes Refugium hinaus auszubreiten - also einen Platz zu beanspruchen, der ihnen eigentlich nicht zusteht. So hatte eine Familie im Rheinland entlang eines Durchfahrtsweges mehrere Blumentöpfe, einen Tisch und Stühle aufgestellt, obwohl ihnen ausdrücklich kein Garten mitvermietet worden war.

Die Betroffenen verfügten zwar über eine Terrasse, aber das reichte ihnen offensichtlich nicht. Das Amtsgericht Köln (Az. 10 S 9/11) betrachtete die »Belagerung« des Weges mit Mobiliar als »einen vertragswidrigen Gebrauch« der Mietsache und untersagte für die Zukunft derartige Aktionen. Die bereits herumstehenden Gegenstände mussten entfernt werden.

»Vergehen« am Baum

Selbst unter Fachleuten wird diskutiert, wie stark man Bäume zurückschneiden sollte, damit sie besser austreiben. Eine derartige Streitfrage beschäftigte auch eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern: das Beschneiden von Esskastanien, Eschen und Nussbäumen. Die Mehrheit hatte ein ziemlich radikales Vorgehen beschlossen, wogegen sich ein Mitglied zur Wehr setzte. Seine Begründung: Das vorgesehene Zurechtstutzen sei völlig übertrieben und verstoße sogar gegen die Baumschutzsatzung.

Das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 290a C 6777/08) sah es ebenso und erklärte den Beschluss der Mehrheit für ungültig. Es gehe beim Beschneiden schließlich darum, einem Baum »eine möglichst natürliche und artgerechte Entwicklung seiner Krone zu ermöglichen«.

Auch die Kosten für die Pflege von Bäumen, Sträuchern und Blumenrabatten liefern immer wieder Anlass zum Streit. Längst nicht alle Ausgaben kann der Eigentümer auf die Mieter umlegen. Ein Grundstücksbesitzer forderte von seinem Mieter, für das Fällen eines vom Sturm geschädigten Baumes aufzukommen. Das Landgericht Krefeld (Az. 2 S 56/09) lehnte das ab. Es habe sich hier um »ein singulär schweres Ereignis« gehandelt, nämlich einen Jahrhundertsturm. Deswegen komme eine finanzielle Beteiligung des Mieters an den Fällkosten nicht in Frage. Das könne höchstens in anderen Regionen der Fall sein, in denen öfter mit schweren Naturkatastrophen zu rechnen sei.

»Schikane« mit Schuppen

Manchmal liegen Nachbarn so heftig im Streit miteinander, dass sie sich nach Kräften schikanieren. Diesen Eindruck hatte ein Grundstücksbesitzer, als sein Nachbar einen großen Holzschuppen unmittelbar an sein eigenes Anwesen angrenzend aufstellen ließ. Das Gebäude raubte dem Betroffenen die freie Sicht auf Wiesen und Wälder. Die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen waren zwar eingehalten worden.

Trotzdem sprach sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az. 8 S 98/08) gegen den Schuppen aus. Dem Nachbarn hätten angesichts seines eigenen großen Grundstücks viele Möglichkeiten offen gestanden, das Gebäude anderweitig aufzustellen. Die konkrete Platzierung müsse man als einen Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme betrachten.

»Rostige« Optik

Der äußerst ungepflegte Zustand einer Immobilie kann eine Minderung der monatlichen Mietzahlungen rechtfertigen. Das ist herrschende Rechtsmeinung. Dazu zählen unter Umständen auch vor sich hinrostende, für jedermann sichtbare Metallteile. Ein Kläger monierte vor dem Amtsgericht Köln (Az. 223 C 6/05), dass die Außengeländer vor den Fenstern und das Geländer der Terrasse in Richtung Garten hin deutliche Rostspuren zeigten. Der zuständige Richter betrachtete das als »einen nicht unerheblichen optischen Mangel«.

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