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Unwirksame Quotenklausel

Urteil des BGH

Quotenklauseln sind dann unwirksam, wenn laut Mietvertrag die Berechnungsgrundlage für die beim Auszug zu zahlenden Renovierungskosten der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts ist, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 285/12).

In nahezu allen Mietverträgen sind heute Schönheitsreparaturklauseln enthalten. Typischerweise wird ein sogenannter Fristenplan vereinbart. Zieht der Mieter vor Ablauf dieser Fristen aus und kann der Vermieter keine Endrenovierung verlangen, soll die Quotenklausel dafür sorgen, dass Mieter einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten für die Mietzeit zahlen. Eine solche Klausel ist laut BGH ...

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/828843.unwirksame-quotenklausel.html

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