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Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit
Verwaltungsgericht
Die Alarmbereitschaft eines Einsatzleiters der Feuerwehr ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 4 S 94/12) als Arbeitszeit zu werten.
Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/832143.alarmbereitschaft-ist-arbeitszeit.html
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