Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit

Verwaltungsgericht

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Die Alarmbereitschaft eines Einsatzleiters der Feuerwehr ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Az. 4 S 94/12) als Arbeitszeit zu werten.

Damit bekam ein Feuerwehrbeamter Recht, der für seine seit 2004 geleisteten Bereitschaftsdienste von der Stadt Ulm Ersatzleistungen haben will, wie das Gericht am 8. August 2013 mitteilte. Es geht um mehr als 4000 Stunden Freizeitausgleich oder mehr als 70 000 Euro Bezahlung von Überstunden

Entscheidend für das Gericht war die Verpflichtung des Einsatzleiters vom Dienst (EvD), über einen Funkalarmempfänger ständig erreichbar zu sein, sich immer in der Nähe seines Dienstfahrzeugs aufzuhalten und sich nicht weiter als 20 Kilometer von der Feuerwache zu entfernen.

Diese Sachzwänge sowie die Häufigkeit von Einsätzen beschränkten die Möglichkeiten des Mannes, sich in der Freizeit frei zu bewegen und privaten Interessen nachzugehen. Deshalb unterscheide sich diese Alarmbereitschaft von bloßen Rufbereitschaften in anderen Berufen, argumentierten die Richter.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieses Urteils hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

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