Aus für die Müllschlucker?

Statement des Deutschen Mieterbundes

  • Lesedauer: 3 Min.
Im Juli 2010 hat das Abgeordnetenhaus Berlin eine Novellierung der Berliner Bauordnung beschlossen: Bis Ende 2013 müssen alle Müllschlucker geschlossen werden, wenn abfallrechtliche Trennpflichten nicht eingehalten werden oder brandschutzrechtliche Belange nicht gewährleistet sind.

Der Deutsche Mieterbund und der Berliner Mieterverein unterstützen grundsätzlich Maßnahmen, die zur Senkung der Wohnkostenbelastung beitragen. Viele Haushalte sind an der Grenze ihrer Wohnkostenbelastung (höhere Heizkosten durch steigende Energiepreise, Kostensteigerungen durch Modernisierungsumlagen und höhere Neuvertragsmieten). Vor diesem Hintergrund sind alle Maßnahmen, die zu kostenmäßigen Entlastungen der Mieter führen, zu befürworten.

Darüber hinaus sprechen sich der Deutsche Mieterbund und der Berliner Mieterverein für den Umwelt- und Klimaschutz aus. Mit den einfachen Mitteln einer ordentlichen Mülltrennung kann bereits ein Beitrag zum Umweltschutz geleistet werden.

Im Ergebnis befürworten der Deutsche Mieterbund und der Berliner Mieterverein grundsätzlich die Schließung der Müllschlucker, soweit sie keine Mülltrennung gewährleisten. In sämtlichen rechtlichen Fragen, die sich durch die Schließung der Müllschlucker für das Mietverhältnis ergeben, stehen die Mietervereine ihren Mitgliedern beratend zur Seite.

Mietrechtlich relevante Fragen:

a) Minderungsrechte der Mieter bei Schließung der Müllschlucker;

b) Instandsetzungsanspruch der Mieter gegen den Vermieter auf Weiterbetrieb der Müllschlucker;

c) Anspruch der Mieter gegen Vermieter, eine Ausnahmegenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde zu erwirken.

Das Landgericht Berlin hat am 1. Dezember 2009 (Az. 63 S 162/09) entschieden, dass es sich bei der Schließung eines Müllschluckers um einen unerheblichen Mangel handelt, der nicht zur Mietminderung berechtigt (dem Nachteil, den Müll nun auf dem Hof entsorgen zu müssen, stehen eine geringere Geruchs- und Geräuschbelästigung auf dem Flur, eine Verringerung der Betriebskosten aufgrund einer nun möglichen Mülltrennung und geringere Wartungskosten gegenüber).

Das Landgericht Berlin hat am 16. Februar 2006 (Az. 67 S 365/05) einen Instandsetzungsanspruch auf Weiterbetrieb einer Müllschluckanlage verneint (die mit der Schließung verbundenen Unannehmlichkeiten für den Mieter sind nicht unzumutbar; vielmehr erfolgt eine Gleichstellung mit anderen Mietern, die in einem Mehrfamilienhaus ohne Müllschlucker wohnen, eine Anpassung der Lebensführung an die veränderten Umstände ist daher zumutbar).

Pro (Argumente der Mieter):

Die einfache und bequeme Müllentsorgung direkt von der Wohnung oder vom Hausflur aus stellt eine Erleichterung insbesondere für ältere und gehbehinderte Menschen dar. Dazu: geringere Aufzugskosten, da eine Entsorgung im Hof entfällt; Platzmangel in der Küche für getrennte Sammelbehälter; Gefahr zunehmender Verschmutzung der Hausflure

Kontra:

Der Weiterbetrieb würde zusätzliche Kosten verursachen (Wartung der Brandschutztechnik, regelmäßige Hygienemaßnahmen, Entsorgung der Behälter durch Kranwagen der Stadtreinigung).

Erforderliche Investitionen (insbesondere in die Brandschutztechnik) könnten auf den Mieter umgelegt werden.

Kosten der Müllentsorgung können durch ordentliche Mülltrennung erheblich gesenkt werden (Gelbe Tonne und Glascontainer sind gratis, Biotonne und Papiercontainer preiswerter als Restmülltonne).

Umwelttechnischer Aspekt: Durch Müllschlucker wird eine Wertstofftrennung verhindert.

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