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Die Vermittler von Kapitalanlagen können sich nicht auf die Unkenntnis von negativen Presseberichten über die vermittelten Produkte berufen. Das ist längst eine Regel in der Rechtsprechung. Das Landgericht Dessau hat sie nun noch ver schärft. Es ist der Meinung, dass nicht nur eine Aufklärungspflicht bei Vertragsabschluss besteht, sondern auch eine nachvertragliche Informationspflicht. Sie gelte auch, wenn inzwischen ein Dritter die Beratung des Kunden übernommen hat. (Landgericht Dessau, 4 O 221/99)

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