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Gewerbliche Versorgung ist teurer

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Unternehmen können, im Gegensatz zu Vermietern, höhere Kosten ver langen, weil sie ihren Kunden Preisbestandteile wie z.B. Erhaltung und Er neuerung von Anlagen, Verwaltung, Gewinn, Steuern usw. berechnen dürfen.

Der maßgebliche Unterschied zum Prenzlauer Urteil besteht hier also darin, dass die Heizungsanlage vor dem Verkauf, als sie noch im Besitz des Vermieters war modernisiert worden ist. Und Modernisierung haben Mieter zu dulden (§ 3 Miethöhegesetz). Die Duldungspflicht für die Modernisierung der Heizanlage schließe auch die Pflicht zur Vereinbarung und Zahlung höherer Betriebskosten ein, wenn höhere Kosten entstehen sollten.

Im Prenzlauer Fall er folgte die Heizungsumstellung aber schon 1992 von Ofen- auf Zentralheizung und die Abrechnung der Heizkosten erfolgte bis 1995 nach Abs. 2. Dann wurde die Anlage im Januar 1996 verkauft.

ohne dass sie unmittelbar zuvor modernisiert wor den ist (hier entfällt also eine durch Modernisierung bedingte Duldungspflicht der Mieter).

Die Heizkostenabrechnung wies nun für das Jahr 1996 - bei gleichgebliebenem Verbrauch - einen dreifach höheren Betrag aus. Dagegen klagten die Mieter.

Das Gericht gab ihnen Recht: Weil die Abrechnungen gegenüber den Mietern seit 1992 immer nach Abs. 2 erfolgten und dies als mietvertragliche Vereinbarung gilt, ist der Vermieter auch daran gebunden. Er darf diese Ver embarung nicht einseitig andern.

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