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  • Politik
  • Rechtliche Probleme in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften Wenn

«Schwieg erm u tter»

helfen muss

  • Lesedauer: 2 Min.

Von Harald Wernicke

Axel und Eigil Axgil das Bild der beiden weißhaarigen Herren in der Hochzeitskutsche ging im Oktober 1989 um die Welt. Seit 1950 sind sie zusammen, 1956 kreierten sie sich aus beider Vornamen den gemeinsamen Nachnamen und ließen ihn registrieren, mit der «Hochzeit» mussten sie bis 1989 warten. Seit 1989 ist in Dänemark eine «eingetragene Lebenspartnerschaft» für homosexuelle Paare möglich, eine Regelung, die mit Ausnahme des Bereichs der Kinderadoption eine weitgehende Gleichstellung mit der Ehe bedeutete. Norwegen, Schweden, Island und die Niederlande folgten mit ähnlichen Regelungen.

Spätestens bis zum Frühjahr diesen Jahres will Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin dem Bundestag einen Gesetzentwurf zu einer standesamtlich registrierten Partnerschaft für Schwule und Lesben vorlegen: Gegenwärtig ist noch unklar, wie weitreichend ein Gesetzentwurf sein kann, der auch im unionsdominierten Bundesrat die nötige Zustimmung findet. Bei Regelungen etwa im Bereich des Ausländerrechts, des Steuerrechts und des Sozialversicherungsrechts müsste der Bundesrat zustimmen. Schon befürchten Kritiker, dass es am Ende nur eine Minimallösung geben wird, die von einer rechtlichen Gleichstellung homosexueller Männer und Frauen sehr weit entfernt ist. Es wird von den Details abhängen, wie brauchbar ein solches Gesetz für die rechtlichen Probleme homosexueller Partnerschaften sein kann.

Nach der heute geltenden Rechtslage sind die Partner auch einer langjährigen gleichgeschlechtlichen Beziehung vor dem Gesetz füreinander Fremde. Ärzte verweigern dem homosexuellen Lebenspartner Auskünfte, Eltern dürfen die Beerdigung ihres Sohnes unter Ausschluss seines Freundes organisieren, Angehörige können gegenüber dem hinterbliebenen Lebenspartner Erbansprüche anmelden - Konflikte, die immer wieder vor kommen. Notariell beglaubigte Willenser klärungen und Testamente können teilweise Abhilfe schaffen, doch es gibt Bereiche, die individuell nicht geregelt werden können. Pflichtteilsansprüche im Erbfall können auf diese Weise nicht ausgeschlossen werden, ein Zeugnisverweigerungsrecht des Lebenspartners vor Gericht kann ebenso wenig auf privatem Wege geregelt werden wie ein Aufenthaltsrecht für den ausländischen Partner.

«Not macht erfinderisch», sagt der Volksmund. So war die Erwachsenenadoption für manch schwules oder lesbisches Paar der älteren Generation ein halbwegs praktikabler «Schleichweg»,

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