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Wer muss den Weg pflegen Nutzer oder Eigentümer?

  • Lesedauer: 3 Min.

Mein Nachbar nutzt einen Weg auf meinem Grundstück, um auf seinen Hof zu kommen. Nun verlangt er, dass ich den Durchgangsweg erneuere bzw. zusätzlich befestige. Doch ausschließlich er und seine Besucher nutzen den Weg mit PKW und LKW. Wer ist für die Säuberung und Instandhaltung des Weges verantwortlich - der Nutzer oder der Eigentümer?

Helmut B., 01968 Senftenberg

Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine stillschweigende Nutzung eines Weges handelt oder um ein Notwegerecht (§ 917 BGB) bzw. um eine dinglich gesicherte und im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit.

Grundsätzlich gilt, dass zu prüfen ist, was zwischen den Parteien ver einbart ist. Aus dem Ver tragstext ergibt sich der Inhalt, in der Regel wird bei der Eintragung von Grunddienstbarkeiten konkret festgelegt, wer für die Instandsetzung und Unterhaltung verantwortlich ist.

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, so gilt die gesetzliche Regelung: Grundsätzlich ist der Grundstücksnutzer und nicht der Eigentümer ver pflichtet, die gewöhnlichen Erhaltungskosten für die von ihm in Anspruch genommene Grundstücksfläche zu tragen. Ihn trifft die Pflicht zur Vornahme der Erhaltungsmaßnahmen.

Der Nutzer ist zur ordnungsgemäßen Benutzung des Grundstücks verpflichtet. Was dazu gehört, kann im Einzelfall streitig sein. Dies gilt insbesondere für die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen.

Der zulässige Gebrauch des Notweges ergibt sich aus dem Zweck des Wegerechts. Grundsätzlich ist der duldungspflichtige Eigentümer zur Herstellung des Notwegerechts für den Berechtigten nicht verpflichtet. Folglich hat dieser auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Wegebefestigung.

Probleme können sich insbesondere dann ergeben, wenn nicht nur der Nutzer den Weg benutzt, sondern auch der Eigentümer Dann ist nach herr sehender Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Kosten der Unterhaltung entsprechend der Art und Weise der Nutzung anteilig zu tragen sind. Die Nutzung muss nachgewiesen werden. Zu empfehlen ist, dass Art und Umfang der Instandhaltung vertraglich geregelt werden.

Anders liegt der Sachverhalt, wenn eine jahrelange Inanspruchnahme eines Grundstücksteils als Geh- und Fahrweg lediglich auf stillschweigender Duldung des Grundstückseigentümers beruht. Nach herrschender Rechtsauffassung ist ein solcher durch schlüssiges Verhalten zu Stande gekommener Vertrag dahingehend auszulegen, dass dem Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks jederzeit die Beendigung des Schuldverhältnisses vor behalten bleibt.

Nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte kann der Grundstücksnutzer nicht annehmen, der Grundstückseigentümer wolle ihm den Gebrauch des Nachbargrundstücks so lange gewähren, wie er eigene Einrichtungen auf seinem dahinter liegenden Grundstück nutzt (vgl. Horst, Nachbarrecht, ZAP S. 356). In diesem Falle ist entweder der beeinträchtigende Zustand durch Kündigung zu beenden, oder von dem Nutzer ein entsprechendes Entgelt (Notwegerente) zu for dem.

Dr. UTA KENSY, Rechtsanwältin

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