Stop and go

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Karneval: Die närrische Zeit ist Ausnahmezustand für alle Feierwütigen, auch Polizeikontrollen haben zu Recht Hochsaison. Einfache Regel für alle Narren: Wer auch nur ein Glas Bier oder Sekt trinken will, sollte das Auto unbedingt zu Hause lassen. Zur Erinnerung genügt schon ein Blick aufs Infoportal www.bussgeldkatalog.org: Bereits mit 0,3 Promille Alkohol im Blut und einer auffälligen Fahrweise riskiert man den Führerscheinverlust. Bei 0,5 Promille ist er für einen Monat weg - 500 Euro Bußgeld und vier Punkte in Flensburg inklusive. Auch das Fahrrad ist nur bedingt eine Alternative: Wer mit 1,6 Promille auf dem Rad kontrolliert wird, kann seinen Führerschein verlieren.

Diebstahlschutz: Frühlingszeit ist Fahrradzeit, und gerade in der Großstadt gilt es, sein Fahrrad gut zu sichern. Deutschlandweit werden jährlich 350 000 Räder gestohlen. Weil Fahrraddiebstähle zumeist Gelegenheitsdiebstähle sind, ist zu guten Schlössern zu raten. Als Faustregel beim Kauf gilt dabei ein Zehntel des Fahrradwertes. Diebe nehmen sich im Schnitt drei Minuten Zeit, um ein Radschloss zu knacken, diese Zeit gilt es mit Technik und Strategie zu überbrücken. Neben einem möglichst starken Schloss spielt auch der Standort des Fahrrads eine entscheidende Rolle. Abgelegene, dunkle Orte meiden, das Rad besser an belebten Orten abstellen. Und immer an- und niemals nur abschließen. Die Schließung sollte für den Dieb möglichst schwer zugänglich sein, am besten nach unten zeigen. Weil Diebe immer Aufwand und Entdeckungsrisiko abwägen, kann auch eine Kombination von mehreren Schlössern durchaus sinnvoll sein.

Warnung: Das Kraftfahrt-Bundesamt warnt vor der Benutzung weiterer Pkw-Stahlräder des Herstellers »Reifen Go! GmbH«, die bundesweit an Händler verkauft wurden. Das KBA hatte bereits Anfang Januar erstmals vor der Benutzung von vier verschiedenen Stahlrädern dieses Herstellers gewarnt, nachdem es festgestellt hatte, dass die Festigkeit der betroffenen Stahlräder dieses Herstellers nicht ausreichend ist. Im schlimmsten Fall kann sich ein solches Rad infolge eines Bruchs während der Fahrt vom Fahrzeug lösen. Zu erkennen sind sie an folgenden Kennzeichnungen: RG 18325, RG 19045 (neu bekannt gewordene Räder) sowie RG 18245, RG 16445, RG 18425. Kunden sollen sich zum Zwecke des Rückrufs umgehend an den Händler wenden, das KBA rät, die Räder nicht mehr weiter zu benutzen. Agenturen/nd

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