Toilettenaufsicht muss einen Teil des Trinkgeldes erhalten
Zwei Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Dies hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in zwei am 21. Januar 2014 verkündeten Urteilen (Az. 1 CR 1603/13 und Az. 1 CR 2158/13) klargestellt.
Damit muss ein Unternehmen einer bei ihr angestellten früheren Toilettenaufsicht Auskunft über einbehaltene Trinkgelder geben. Die Frau hatte als sogenannte »Sitzerin« in einer öffentlichen Toilette in einem Einkaufszentrum in Oberhausen gearbeitet. Dabei musste sie die von den Kunden freiwillig auf einem Sammelteller hinterlassenen Trinkgelder einsammeln und das Geld dem Arbeitgeber aushändigen.
Ihr und ihren Kollegen stünden die Trinkgelder - täglich bis zu mehrere hundert Euro - nach den gewerbe- und steuerrechtlichen Bestimmungen anteilig zu.
Den Toilettenbesuchern werde suggeriert, dass das Toilettenpersonal das Geld erhält. Der Arbeitgeber bestritt, dass es sich um Trinkgelder handele. Mit dem »freiwilligen Nutzungsentgelt« werde vielmehr der Arbeitsplatz der Klägerin finanziert.
Das Arbeitsgericht urteilte: Das Reinigungsunternehmen sei zur Auskunft über die einbehaltenen Gelder verpflichtet. Nach Auffassung der Kammer stehe der Frau ein der Höhe nach noch unbestimmter Zahlungsanspruch zu. epd/nd
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