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Der Arbeitgeber muss die Pflichtverletzung exakt beweisen

Keine Kündigung wegen Surfens eines Azubis am Arbeitsplatz

Surft ein Auszubildender am Arbeitsplatz im Internet und wird daraufhin außerordentlich gekündigt, ist die Kündigung nur dann rechtens, wenn der Arbeitgeber detailliert vorträgt, dass vom Verhalten des Azubis eine konkrete Störungsgefahr ausging.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.nd-aktuell.de/artikel/928037.der-arbeitgeber-muss-die-pflichtverletzung-exakt-beweisen.html

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