Anspruch auf Entschädigung für Benachteiligung wegen Kindes

Unkorrektes Bewerbungsverfahren

  • Lesedauer: 1 Min.
Bei einem Bewerbungsverfahren darf kein Bewerber diskriminiert werden. Geschieht dies doch, hat der Bewerber Anspruch auf eine Entschädigung.

Diskriminiert ein potenzieller Arbeitgeber eine Bewerberin, weil sie Mutter ist, muss er dieser Entschädigung zahlen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm am 6. Juni 2013 (Az. 11 Sa 335/13) entschieden, wie die Anwaltauskunft des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilte.

Der potenzielle Arbeitgeber hat auf den der Bewerberin zurückgesandten Unterlagen neben der Textzeile »verheiratet, ein Kind« handschriftlich »7 Jahre alt!« vermerkt. Zudem hat der Arbeitgeber noch die Wortfolge »ein Kind, 7 Jahre« unterstrichen.

Die Bewerberin mutmaßte eine Benachteiligung, klagte vor dem Landesarbeitsgericht und verlangte eine Entschädigung - mit Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht Gericht sprach der Frau 3000 Euro Entschädigung wegen Diskriminierung zu. Durch die Anmerkung des potenziellen Arbeitgebers und die Unterstreichung habe dieser auf das vermeintliche Problem der Unvereinbarkeit von Kinderbetreuung und Berufstätigkeit abgestellt.

Damit habe der Arbeitgeber die Bewerberin indirekt diskriminiert und sich auch nicht damit rechtfertigen können, dass er eine »besser qualifizierte« junge Frau ohne Kind eingestellt habe. DAV/nd

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