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Ex-Mann muss für das Kind des Liebhabers zahlen

  • Lesedauer: 1 Min.
Der rechtliche Vater eines Kindes ist laut einem Urteil eines Landesgerichts auch dann zum Unterhalt verpflichtet, wenn der biologische Vater bekannt ist.

Wer die gesetzlich zugeordnete Vaterschaft nicht angefochten hat, schulde dem Kind Unterhalt. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm in einem am 10. März 2014 veröffentlichten Urteil (Az. 2 WF 190/13).

Der rechtliche Vater wäre erst dann von den Unterhaltszahlungen befreit, wenn er mit einer gerichtlichen Vaterschaftsanfechtung Erfolg gehabt hätte, stellte das Gericht klar.

Im vorliegenden Fall hatte die Mutter eines Kindes nach der Scheidung von ihrem Ehemann den leiblichen Vater des Kindes geheiratet. Der Ex-Mann, der durch die Ehe rechtlicher Vater des Kindes war, hatte daraufhin die Unterhaltszahlung angefochten. Eine von ihm angestrengte Klage auf Vaterschaftsanfechtung war wegen abgelaufener Fristen jedoch nicht erfolgreich.

Denn: Als rechtlicher Vater gilt, wer zur zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Ist der rechtliche Vater jedoch nicht der leibliche Vater, kann er die Vaterschaft nach der Geburt des Kindes innerhalb von zwei Jahren gerichtlich anfechten. Diese Frist beginnt von dem Zeitpunkt an, an dem er von Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen. epd/nd

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